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EEG 2023 in Kürze – Auszug der wichtigsten Neuerungen

12.01.2023

Seit dem 01.01.2023 ist das neue EEG 2023 in Kraft getreten. Doch was hat sich geändert und was ist bestehen geblieben?

Die größte Änderung, welche mit dem EEG 2023 einherging, ist die Reduzierung der Umsatzsteuer von 19 % auf 0 %. Begünstigt von dieser Änderung sind Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden (Carports, Garagen etc.) sowie Anlagen auf öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (Vereine etc.). Eine weitere Änderung, die durch das EEG 2023 eingeführt wurde, ist der Wegfall der Einkommenssteuer rückwirkend für das Jahr 2022. Dies betrifft Photovoltaikanlagen auf Wohnhäusern bis 30 kWp so wie auf Mischgebäuden bis zu einer maximalen Leistung von 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit. Betreiber mehrerer Anlagen, die eine natürliche Person oder Kapitalgesellschaft darstellen, deren Gesamtleistung maximal 100 kWp betragen darf, profitieren ebenfalls von der Einkommensteuerbefreiung. Die bisher notwendige 70 % Regelung für neue Anlagen bis einschließlich 25 kWp wurde bereits in der EEG-Novelle 2023 abgeschafft.

Photovoltaikanlagen, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen wurden, müssen nicht mehr auf 70 % der Anlagenleistung gedrosselt bzw. durch einen Smart Meter gesteuert werden. Auch wenn für Gewerbetreibende einiges unverändert bleibt, sollen diese mit leistungsstarken Photovoltaikanlagen auch von dem EEG 2023 profitieren. So muss weiterhin ab einer Anlagengröße von 25 kWp ein Rundsteuerempfänger eingebaut werden, sodass die Photovoltaikanlage durch den Netzbetreiber regelbar ist. Um bevorstehende Überlastungen vom Stromnetz zu vermeiden, kann die Einspeiseleistung der Photovoltaikanlagen somit auf 60 %, 30 % oder auch 0 % der Nennleistung gedrosselt werden. Ab einer Anlagengröße von 30 kWp wird eine Wandlermessung benötigt. Die Leistung der Photovoltaikanlage bei dieser Größe ist zu hoch, als dass diese über einen normalen Zähler gemessen werden kann. Es werden dann sogenannte Wandler auf die Leitung gesetzt, welche anhand der entstehenden Induktion die geflossene Menge an Strom ermitteln. Ebenfalls bestehen bleibt die Grenze für Photovoltaikanlagen ab 100 kWp. Für diese Anlagen ist die Direktvermarktung verpflichtend.

Das heißt, der erzeugte Strom muss mittels eines Direktvermark ters an der Strombörse, über das sogenannte Marktprämienmodell, bedarfsgerecht und erlösoptimiert, vermarktet werden. Dank des Marktprämienmodells erhält der Anlagenbetreiber trotz schwanken der Strompreise immer mindestens die Erlöse der fixen EEG-Einspeisevergütung. Jeder Erlös, der über der festen Einspeisevergütung liegt, zählt als Mehrerlös. Positiv zu erwähnen ist, dass der Zwischenschritt für Photovoltaikanlagen von 300 kWp bis 750 kWp im EEG 2023 rausfällt. Außerdem wurde die Grenze für die Ausschreibungspflicht seit dem 01.01.2023 von 750 kWp auf 1 MWp angehoben. Das heißt, um für die Photovoltaikanlage eine Vergütung zu bekommen, muss vor Anlagenerrichtung an einer Ausschreibung teilgenommen werden. Für die Ausschreibung gibt es ein festgelegtes Ausschreibungsvolumen in Höhe von 650 MWp/Jahr bzw. 216,66 MWp/Gebotstermin. Auf dieses Ausschreibungsvolumen muss mit der gewünschten Vergütung in Form von Cent/kWh geboten werden.

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